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AVAS Marketing + Consulting GmbH - Spezialist für Onlinedienste und Applikationen für das Internet und im Kommunikationsbereich.

Allgemeine Geschäftsbedingungen - (Stand 15.11.2005)

§ 1 Präambel

(1.) Die , nachfolgend AVAS genannt, ist ein Servicerufnummernprovider. Für den Vertragspartner, nachfolgend Kunde genannt, erbringt AVAS Telekommunikations-Dienstleistungen und hiermit in Zusammenhang stehende weitere Dienstleistungen. Die Dienstleistungen umfassen insbesondere die Vermittlung von Telefonverkehr zum Kunden bzw. dessen Unterkunden über Servicerufnummern sowie bei entsprechender Vereinbarung weitere Applikationen zur Erbringung von Mehrwertdiensten.
(2.) AVAS erbringt ihre Dienstleistungen ausschließlich nach Maßgabe dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie zusätzlich veröffentlichter Besonderer Geschäftsbedingungen und Preislisten. Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden gelten auch dann nicht, wenn AVAS Ihnen nicht ausdrücklich widersprochen hat. Im Übrigen gelten die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Telekommunikationsgesetzes (TKG) und der diesbezüglichen Verordnungen, auch wenn auf diese nicht ausdrücklich Bezug genommen wird.

§ 2 Vertragsgegenstand und Vertragsschluss

(1.) AVAS stellt ihre Telekommunikationsdienstleistungen im Rahmen ihrer technischen und betrieblichen Möglichkeiten ihren Kunden zur Verfügung. Die Leistungen von AVAS umfassen die betriebsfähige Überlassung der beauftragten Servicerufnummern, sowie den Verbindungsaufbau über den Signalisierungskanal und das Durchschalten und Halten des Nutzkanals (Verbindung). Ankommende Anrufe zu den Servicerufnummern werden automatisch nach einem vom Kunden zu bestimmenden Führungsplan zu einer Audiotex-Plattform, zum Call-Center des Kunden oder anderen, vom Kunden jeweils schriftlich beauftragten Ziel geroutet. AVAS übernimmt damit lediglich die Zugangsvermittlung für den Kunden zu dessen Angeboten sowie deren Abrechnung im Verhältnis zum Endkunden (Nutzer) und ist nicht selbst Anbieter des Mehrwertdienstes und stellt diesen auch nicht als eigenen oder fremden Inhalt bereit.
(2.) Neben diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten die jeweiligen Besonderen Geschäftsbedingungen der AVAS inklusive Leistungsbeschreibungen und Preislisten der zwischen den Parteien vereinbarten Dienste. Vereinbart der Kunde mehrere Dienste von AVAS, so finden automatisch kumulativ die Besonderen Geschäftsbedingungen der vereinbarten Dienste Anwendung. Sofern in den Besonderen Geschäftsbedingungen eines Dienstes der AVAS abweichende Regelungen zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen genannt sind, gehen die Regelungen der Besonderen Geschäftsbedingungen des Dienstes denen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor.
(3.) Verbindungen von und zu Anschlüssen anderer Netzbetreiber oder Anbieter von Telekommunikationsdiensten und telekommunikationsgestützten Diensten sind nur möglich, soweit dies mit den Netzbetreibern oder Anbietern schriftlich vereinbart ist. Einen Anspruch auf Abschluss solcher Vereinbarungen hat der Kunde nicht.
(4.) AVAS ist berechtigt, die den vereinbarten Dienstleistungen zugrunde liegenden technischen, betrieblichen und vertraglichen Voraussetzungen jederzeit zu ändern, sofern dies zu einer Verbesserung der vereinbarten Dienstleistungen führt und die Erbringung der Dienstleistungen nicht beeinträchtigt.
(5.) Der Vertrag kommt durch einen schriftlichen Auftrag des Kunden zustande, sobald dem Kunden eine Auftragsbestätigung in Textform (d.h. auch Fax oder E-Mail) von AVAS zugeht. Der Kunde hält sich sechs Wochen an seinen Auftrag gegenüber AVAS gebunden. AVAS bleibt in der Annahme der Aufträge frei. Der Vertrag kann auch durch Freischaltung der Rufnummer oder Herstellung einer Verbindung geschlossen werden, wenn sich hieraus deutlich ein entsprechender Wille von AVAS zum Vertragsschluss ergibt. AVAS ist berechtigt, vor Abschluss des Vertrages die Bonität des Kunden zu prüfen. Zu diesem Zweck können mit der Einwilligung des Kunden Auskünfte bei Wirtschaftsauskunfteien eingeholt werden.

§ 3 Vertragsänderungen

(1.) AVAS wird dem Kunden wesentliche Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Textform mitteilen. Diese Änderungsmöglichkeit gilt auch für die Besonderen Geschäftsbedingungen und darin enthaltene Tarife oder Leistungsbeschreibungen. Hierbei können die Besonderen Geschäftsbedingungen oder Teile dieser einzelnen Leistungen isoliert geändert werden.
(2.) Der Kunde kann den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Änderungsmitteilung außerordentlich kündigen und hierbei die Kündigung auch auf einzelne Leistungen beschränken, sofern die Bedingungen zuungunsten des Kunden geändert werden. Werden nur einzelne Leistungen geändert, besteht auch nur insoweit ein Kündigungsrecht des Kunden. AVAS wird den Kunden auf die Kündigungsmöglichkeit hinweisen. Macht der Kunde von seinem Kündigungsrecht keinen Gebrauch, wird die Änderung zu dem in der Änderungsmitteilung genannten Zeitpunkt wirksam.

§ 4 Beauftragung einzelner Dienstleistungen

(1.) Voraussetzung für die Freischaltung von Diensten oder Rufnummern des Kunden ist eine Beauftragung der jeweiligen Dienstleistung mittels des dafür vorgesehenen Auftragsformulars, das der Kunde per Brief oder Fax übersandt hat. Der Auftrag kommt zustande, wenn AVAS diesen Auftrag in Textform bestätigt oder die gewünschte Schaltung vornimmt. Die Auftragsformulare der einzelnen Dienstleistungen werden per E-Mail zugesandt sind ebenfalls auf der Website der AVAS für den Kunden zum download bereitgestellt.
(2.) Der Kunde hat in dem jeweiligen Auftragsformular die Ziele zu benennen, auf die die Anrufe weitergeleitet werden sollen und eine Dienstebeschreibung des angebotenen Mehrwertdienstes mitzuteilen. Bevor nicht eine solche der AVAS vorliegt, wird der Dienst nicht frei geschaltet.
(3.) Weitere Voraussetzung für die Leistungserbringung ist die unmittelbare Zuteilung der Servicerufnummer an den Kunden durch die Regulierungsbehörde für Post und Telekommunikation (RegTP) oder eine abgeleitete Zuteilung durch AVAS, sofern diese rechtlich zulässig ist. Die originäre Zuteilung von Rufnummern obliegt dem Kunden in eigener Verantwortung.
(4.) Werden Rufnummern für Telefonmehrwertdienste vor Vertragsabschluss über einen anderen Netzbetreiber genutzt, so können die zu schaltenden Rufnummern von dem abgebenden Netzbetreiber zu AVAS portiert werden. In diesem Fall wird der abgebende Netzbetreiber zur Portierung der Rufnummern von dem Kunden beauftragt.
(5.) Sofern der Kunde originärer Zuteilungsnehmer einer Servicerufnummer ist, kann er diese nach Vertragsabschluss zu einem anderen Netzbetreiber portieren. Werden Servicerufnummern portiert, so hat der Kunde AVAS mit der Portierung zu beauftragen und die Kosten der Portierung nach den in den Besonderen Geschäftsbedingungen und Preislisten aufgeführten Entgelten zu tragen. Eine Portierung von der AVAS und deren Partnern blockweise zugeteilten Servicerufnummern ist erstmals vierundzwanzig Monate nach Vertragsbeginn möglich. Eine Portierung von anderen Service- oder Kurzwahlrufnummern, die der AVAS originär zugeteilt worden sind, ist nicht möglich.
(6.) Servicerufnummern, die der Kunde seitens AVAS zugeteilt erhalten hat, fallen automatisch an AVAS zurück, ohne dass es einer besonderen Kündigung bedarf,
• mit dem Datum der dritten Mahnung, die der Kunde wegen offener Forderungen erhält
• wenn zwei (2) Monate hintereinander der Umsatz hinsichtlich einer Servicerufnummer Euro 100,00 nicht

§ 5 Statistiken

(1.) AVAS liefert dem Kunden monatlich oder in anderen regelmäßigen Zeitfenstern im Rahmen der datenschutzrechtlichen Vorschriften Statistiken über die eingehenden und ausgehenden Verbindungen. Aufgrund der datenschutzrechtlichen Bestimmungen sind die Statistiken hinsichtlich der personenbezogenen Daten von Anrufern anonymisiert. Maßgeblich sind insoweit immer die jeweils einschlägigen gesetzlichen Datenschutzbestimmungen (insb. TKG, BDSG).
(2.) Der Abruf der Statistiken erfolgt, sofern nichts anderes vereinbart ist, durch das für den Kunden auf der Website der AVAS freigeschaltete Statistik-Login-Bereich . Der Kunde kann die für ihn erstellte Statistik auf dieser Seite unter Eingabe seiner Zugangskennung und seines Passwortes abrufen.
(3.) Der Kunde verpflichtet sich, seine Zugangskennung und sein Zugangspasswort wie auch die abgerufenen Daten geheim zu halten und nicht unberechtigten Dritten zugänglich zu machen. Hierbei wird der Kunde die gesetzlichen Sicherheits- und Datenschutzbestimmungen einhalten. AVAS ist berechtigt, den Zugang zu der Statistik zu eröffnen, wenn die Zugangskennung mit dem zugehörigen Passwort angegeben wird. Der Kunde hat AVAS Fälle des Missbrauchs oder der Weitergabe seines Passwortes oder der Zugangskennung zu vertreten und AVAS davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. AVAS übernimmt keinerlei Haftung für Schäden des Kunden oder Dritter, die durch unsachgemäßen oder unberechtigten Gebrauch des Passwortes entstehen.
(4.) Der Kunde gewährleistet, dass diese Vorschriften auch von den von ihm beauftragten Mitarbeitern, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen beachtet wird und vertrauliche Informationen nur an solche Personen weitergegeben werden, die diese Vereinbarung als für sich bindend anerkannt haben.

§ 6 Zahlungsbedingungen und Abrechnungen

(1.) Der Kunde ist zur Zahlung der Rechnungsbeträge verpflichtet, die sich aus der jeweils aktuellen Preisliste für die betreffende Dienstleistung ergeben. Die Preise werden zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer berechnet.
(2.) Über die zu zahlenden Entgelte oder auch die an den Kunden zu zahlende Anbietervergütung erhält der Kunde monatlich eine Rechnung von AVAS . Die zu zahlenden Entgelte an AVAS sind sofort fällig. Die Überweisung der Anbietervergütung an den Kunden erfolgt spätestens drei Werktage nach Zahlungseingang durch den jeweiligen Teilnehmernetzbetreiber.
(3.) Im Falle der Auszahlung von Beträgen auf ein ausländisches Konto, des Kunden hat dieser die hierdurch entstehenden Gebühren der Bank zu zahlen.
(4.) Kommt der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, kann AVAS Verzugszinsen in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank oder gemäß einem entsprechenden Nachfolgetarif verlangen. Der Nachweis eines höheren bzw. geringeren Schadens steht AVAS bzw. dem Kunden offen. AVAS bleibt die Geltendmachung weiterer Ansprüche vorbehalten. Bei Verzug des Kunden wird AVAS diesem im Rahmen ihrer Mahnungen eine Bearbeitungspauschale in Höhe von Euro 25,00 in Rechnung stellen - unabhängig von Anzahl und Höhe der offenen Forderungen sowie der Anzahl der Mahnungen.
(5.) Der Kunde kann nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Forderungen gegenüber AVAS aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden gleichfalls nur bei unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zu. Der Kunde ist nicht berechtigt, Forderungen gegen AVAS an Dritte abzutreten. Die Rechte aus § 354 a HGB bleiben unberührt. Die Anbietervergütung kann seitens AVAS unmittelbar mit der vom Kunden zu zahlenden Vergütung oder anderen Forderungen gegenüber dem Kunden verrechnet werden.
(6.) Der Kunde hat ab Rechnungsdatum vier (2) Wochen Zeit, seine Rechnung gegenüber AVAS schriftlich bzw. zumindest in Textform zu reklamieren. Anderenfalls gilt die Abrechnung seitens des Kunden als genehmigt. AVAS wird den Kunden in der Abrechnung auf diese Rechtsfolge gesondert hinweisen.
(7.)AVAS ist berechtigt, die Auszahlung der Anbietervergütung ganz oder teilweise zu sperren, wenn ein Ermittlungsverfahren der Polizei oder Staatsanwaltschaft gegen den Kunden oder seine Unterkunden anhängig ist oder der hinreichende Tatverdacht einer Straftat besteht. Während der Sperrzeit wird der zurückgehaltene Auszahlungsbetrag treuhänderisch verwaltet. AVAS hat die zurückgehaltene Anbietervergütung unverzüglich nach Abschluss des Ermittlungs- oder Strafverfahrens durch Einstellung oder Freispruch an den Kunden auszuzahlen. Die bei der Einbehaltung bei AVAS entstehenden Kosten werden an den Kunden weitergegeben.
(8.) AVAS behält sich vor, erteilte Rechnungen zu widerrufen, sofern nach Rechnungsstellung die in Absatz 7 genannten Umstände eintreten bzw. AVAS bekannt werden sollten. Auf diesen Widerrufsvorbehalt wird in den Rechnungen gesondert hinweisen.

§ 7 Fakturierung und Inkasso

(1.) Die Telekommunikationsentgelte werden dem Nutzer grundsätzlich von seinem Teilnehmernetzbetreiber in Rechnung gestellt. Die Fakturierung und das außergerichtliche und gerichtliche Inkasso richten sich hierbei nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und sonstigen Vertragsbedingungen des Teilnehmernetzbetreibers. Der Teilnehmernetzbetreiber fakturiert Forderungen im online-billing im eigenen Namen (z.B. die Rufnummerngassen 0800, 0180, 0137), Forderungen im offline-billing im fremden Namen (z.B. die Rufnummerngassen 118xy, 0900, 0192). Die Anbietervergütungen zieht AVAS gemeinsam mit einem Verbindungsnetzbetreiber von dem Teilnehmernetzbetreiber des Nutzers (Anrufers) auf Rechnung des Kunden ein. Dies erfolgt aufgrund der Bestimmungen des geltenden Zusammenschaltungsvertrages zwischen AVAS und dem Teilnehmernetzbetreiber. Der Kunde erkennt diesen Abrechnungsmodus aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen als verbindlich an. AVAS behält von der Auszahlung des Teilnehmernetzbetreibers das Verbindungsentgelt gegenüber dem Kunden ein.
(2.) Der Kunde hat im Bereich des offline-billing die Wahlmöglichkeit zwischen drei verschiedenen Modellen: Anlieferung der Verkehrsdaten zur Fakturierung (Modell 1), Fakturierung und außergerichtliches Inkasso (Modell 2) oder Fakturierung und Inkasso inkl. gerichtlichem Inkasso (Modell 3). Allein bei Modell 1 erhält der Kunde nach Mitteilung der ausbleibenden Zahlungen durch die Teilnehmernetzbetreiber die Bestandsdaten der Endkunden zur eigenen Forderungsverfolgung. Sofern keine anders lautende Vereinbarung getroffen wird, kommt das Modell 2 zur Anwendung. Alles Nähere regeln die Besonderen Geschäftsbedingungen zu den offline-billing-Diensten.
(3.) Sofern der Kunde eine eigene Rechnung im eigenen Namen oder im fremden Namen für den Diensteanbieter über die AVAS (VOpayDirect) beauftragt, erhält der Nutzer eine gesonderte Rechnung über die genutzten Telekommunikationsentgelte per Post zugeschickt. In dieser werden die genutzten Dienste und Verbindungen im Einzelnen aufgeschlüsselt. Eine Zahlung des Nutzers erfolgt hierbei an das auf der Rechnung genannte Konto. Eine Zahlung an AVAS erfolgt mit befreiender Wirkung. AVAS kehrt die aufgelaufenen Beträge an den jeweiligen Kunden aus.
(4.) AVAS ist nicht zur Auszahlung der Anbietervergütung an den Kunden verpflichtet, soweit diese Auszahlung nicht durch den Eingang eines entsprechenden Entgeltes bei AVAS gedeckt ist. Der Kunde trägt das Forderungsausfall- und Rückbelastungsrisiko. Dies gilt unabhängig davon, ob die Nichteinbringlichkeit der Forderung auf deren Nichtigkeit, mangelnde Zahlungsbereitschaft, mangelndes Zahlungsvermögen oder sonstigen Gründen, wie insbesondere auch betrügerischen Tätigkeiten, beruht. Zur Deckung des Forderungsausfallrisikos ist AVAS berechtigt, dem Kunden zunächst lediglich eine Abschlagszahlung der Anbietervergütung auszuzahlen und zur Verrechnung der Rückbelastungen einen Sicherheitseinbehalt gegenüber dem Kunden einzubehalten. Dieser wird unverzüglich mit den Rückbelastungen verrechnet, nachdem diese der AVAS von ihrem Inkassopartner oder dem Teilnehmernetzbetreiber übermittelt worden sind. Die genauen Regelungen ergeben sich aus den jeweiligen Besonderen Geschäftsbedingungen des einzelnen Dienstes.
(5.) Der Kunde garantiert und haftet für den Bestand und die Abtretbarkeit der Forderungen sowie deren Freiheit von Einreden und Einwendungen bis zu deren Erfüllung. Er garantiert und haftet darüber hinaus dafür, dass die Forderungen nicht nachträglich im rechtlichen Bestand verändert, insbesondere durch Vereinbarung mit dem Endkunden oder durch Anfechtung oder Aufrechnung zum Erlöschen gebracht werden, der Nutzer ein Widerrufsrecht wirksam ausübt und/oder die dem Endkunden vom Partner gelieferte Ware oder erbrachten Leistung nicht vertragsgemäß ist und der Nutzer deswegen Wandelung, Minderung, Rücktritt, Schadensersatz wegen Nichterfüllung, Nachlieferung, Nachbesserung oder Zurückbehaltungsrechte geltend macht.

§ 8 Gerichtliches Inkasso

(1.) Nachdem die außergerichtliche Beitreibung der offenen Forderungen des Kunden im Bereich des offline-billing durch das von der AVAS beauftragte Clearing-Haus nicht erfolgreich abgeschlossen wurde, leitet AVAS bei Vereinbarung des Modells 3 und der Preisliste für gerichtliches Inkasso die gerichtliche Beitreibung der offenen Forderungen ein. Hierzu wird AVAS die Bonität des Schuldners sowie die Erfolgsaussichten einer möglichen Klage prüfen und die Forderungen des Kunden zum gerichtlichen Inkasso freigeben. Dazu tritt der Kunde seine Forderungen an die AVAS ab.
(2.) Eine Freigabe erfolgt dann, wenn bezogen auf den Endkunden eine Gesamtsumme der offenen Forderungen von derzeit über Euro 100,00 (Schwellenwert) erreicht ist. Geringerwertige Entgeltforderungen sind von der gerichtlichen Geltendmachung durch AVAS ausgeschlossen. Die Höhe des Schwellenwertes kann von AVAS jederzeit geändert werden. Der Kunde wird über die Änderung des Schwellenwertes unverzüglich eine Mitteilung von AVAS erhalten.
(3.) Der Zeitpunkt der Übergabe der Forderungen an das gerichtliche Inkasso richtet sich nach den Vorgaben des Clearing- Hauses und den von diesem durchgeführten zeitlichen Ablauf der Inkassomaßnahmen (z.B. telefonisches Inkasso). Zusicherungen oder Gewährleistungen über den Zeitpunkt oder zeitlichen Ablauf der Abgabe an das gerichtliche Inkasso übernimmt AVAS nicht. In der Regel werden die Forderungen jedoch nach Ablauf von ca. drei Monaten nach der letzten schriftlichen Mahnung an das gerichtliche Inkasso übergeben.
(4.) Die Parteien sind sich grundsätzlich darüber einig, dass der Kunde sämtliche seiner uneinbringlichen Forderungen der AVAS abtritt und diese die Abtretung annimmt (Gesamtabtretung). Hierzu wird AVAS voraussichtlich monatlich dem Kunden eine Liste der zum gerichtlichen Inkasso übergebenen Forderungen übermitteln, deren Freigabe die konkrete Abtretung der einzelnen Forderung gegenüber dem Endkunden an die AVAS darstellt (Einzelabtretung). Jede Einzelabtretung nimmt AVAS an und wird damit Bestandteil dieses Vertrages.
(5.) AVAS betreibt das gerichtliche Inkasso selbständig und ohne Weisung des Kunden. AVAS ist insbesondere berechtigt, einen Vergleich mit dem Schuldner ohne vorherige Weisung abzuschließen. Gleichermaßen ist AVAS berechtigt, Ratenzahlungsverträge mit den Schuldnern zu schließen. Während des laufenden Verfahrens hat der Kunde kein Recht auf Einsicht in die Akten.
(6.) Der Kunde wird AVAS alle Informationen, die für das Gerichtsverfahren notwendig sind - insbesondere Zeugen benennen und Informationen über die Schuldner - zur Verfügung stellen.
(7.) AVAS wird für den Fall, dass ein streitiges Gerichtsverfahren durchzuführen ist, die entstehenden Kosten - vor allem die für eines beauftragten Rechtsanwalts, die Gerichtsgebühren und mögliche Sachverständigenkosten - dem Kunden gesondert in Rechnung stellen. Der Kunde stellt AVAS von sämtlichen Gebühren (Rechtsanwaltskosten, Gerichtskosten, Sachverständigen- und Gerichtsvollzieherkosten etc.) frei. Sofern Gebühren im Voraus zu verauslagen sind, wird der Kunde in Vorleistung treten.
(8.) Die Entscheidung, wann die Forderungsbeitreibung beendet wird, obliegt allein der AVAS Der Abschluss der Beitreibung kann vor allem auch dann erklärt werden, wenn die Beitreibung durch ein Inkassounternehmen oder das Gericht und Gerichtsvollzieher als aussichtslos erscheinen.
(9.) Sofern die Beitreibung erfolglos bleibt, wird die Forderung bei AVAS ausgebucht. Nach gesonderter schriftlicher Vereinbarung ist eine Rückgabe der Forderung an den Kunden möglich. AVAS erhält dafür eine Kostenpauschale in der in der Preisliste genannten Höhe.
(10.) Nach Abschluss des Verfahrens erhält der Kunde eine Statistik über jede bearbeitete Forderung, gegliedert nach Haupt- und Nebenforderung, Kosten und Zahlungen.

§ 9 Pflichten des Kunden

(1.) Der Kunde ist verpflichtet, AVAS unverzüglich über den Widerruf der zugeteilten Rufnummer für Telefonmehrwertdienste der Regulierungsbehörde zu unterrichten. Ferner hat der Kunde die Änderungen seiner Rufnummer oder die Rückgabe der Rufnummer an die Regulierungsbehörde AVAS unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
(2.) Für die Inhalte der Telefonmehrwertdienste ist AVAS gem. § 9 Abs. 1 Teledienstegesetz (TDG) nicht verantwortlich. AVAS trägt somit keinerlei Verantwortung für die Inhalte der Telefonmehrwertdienste seiner Kunden oder deren Unteranbieter.
(3.) Der Kunde wird bei der Erbringung seiner Mehrwertdienste den Nutzern seine ladungsfähige Anschrift einschließlich Namen und Anschrift der Vertretungsberechtigten sowie sämtliche nach § 6 TDG erforderlichen Informationen bei der AVAS vorhalten. Der Kunde ist verpflichtet, jede Änderung seiner Bestandsdaten unverzüglich der AVAS in Textform mitzuteilen. AVAS ist berechtigt, Nutzern auf Anfrage die in § 6 TDG genannten Informationen sowie die ladungsfähige Anschrift des Kunden mitzuteilen.
(4.) Der Kunde wird gegenüber den Nutzern durch geeignete Maßnahmen zur Gestaltung des Dienstes klarstellen, dass die angebotenen Inhalte ausschließlich eigene Inhalte des Kunden oder vom Kunden als Vorleistung bezogene fremde Inhalte darstellen. Da sich die Leistungserbringung von AVAS auf die Zugangsvermittlung beschränkt, darf in keiner Weise der Eindruck erweckt werden, dass AVAS diese Inhalte als eigene Inhalte anbietet.
(5.) Der Kunde sichert zu, dafür zu sorgen, dass er seine vertraglichen Verpflichtungen auch dann einhält, wenn er Inhalte anderer Anbieter auf seiner Mehrwertdiensteplattform (vgl. § 8 Abs. 2, 9 Abs.1 TDG) anbietet oder weitere Unteranbieter zulässt. Der Kunde wird in diesen Fall jeden Unteranbieter sinngemäß zur Einhaltung der in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen genannten Pflichten verpflichten und hat für deren Einhaltung ein zustehen.

§ 10 Missbrauchsvermeidung

(1.) Der Kunde ist verpflichtet, keine rechtswidrigen (z.B. sittenwidrigen, strafbaren oder anderweitig gesetzwidrigen) Inhalte anzubieten oder auf sonstige Weise bereitzustellen und die angebotenen Inhalte rechtmäßig zu bewerben. Insbesondere hat der Kunde sicherzustellen, dass der Nutzer und potentielle Nutzer keinerlei unverlangte Werbung oder Anrufe erhalten. Der Kunde ist darüber hinaus verpflichtet, neben den gesetzlichen Regelungen und Verordnungen den "Kodex Deutschland für Telekommunikation und Medien" des DVTM e.V. in der jeweils gültigen Fassung sowie sämtliche darin enthaltenen Empfehlungen einzuhalten. Der Kunde haftet weiterhin dafür, dass seine Unteranbieter die oben genannten Pflichten nicht verletzen und dass keine Inhalte angeboten werden, die das Ansehen von AVAS schädigen könnten.
(2.) Im Falle eines Verstoßes gegen Absatz 1 ist AVAS berechtigt, zunächst den Kunden wegen des rechts- und vertragswidrigen Verhaltens abzumahnen und zur Abhilfe des gerügten Verhaltens innerhalb von drei (3) Werktagen aufzufordern. Sofern der Kunde keine Abhilfe leistet, die Frist abgelaufen ist oder ein schwerwiegender Verstoß gegen Absatz 1 vorliegt (z.B. fehlende oder falsche Preisinformationen, Ping-Anrufe, SPAM), ist AVAS berechtigt, die rechtswidrig genutzte Servicerufnummer unverzüglich für die Dauer von drei Monaten abzuschalten.
(3.) AVAS ist berechtigt, sofern der Kunde bereits einmal gegen Absatz 1 verstoßen hat, die Freischaltung weiterer Dienste von der Übersendung einer ausführlichen Dienstebeschreibung unter Angabe des Tarifs des Dienstes, der Medien, in denen der Dienst beworben wird, des Inhalts des Dienstes und des letztendlichen Diensteanbieters abhängig zu machen. Sofern der Kunde dann andere als in der vorab übersandten Dienstebeschreibung genannte Dienste frei schalten lässt, wird eine Vertragsstrafe in Höhe von Euro 1.500 je Dienst fällig.
(4.) Verstößt der Kunde gegen eine der Verpflichtungen aus Absatz 1, ist er neben den Rechtsfolgen des Absatzes 2 zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von Euro 1.500 je Verstoß (Einzelfall) verpflichtet. Einzelfall bezeichnet hierbei jeweils die betroffene Servicerufnummer, Dienst oder Werbemaßnahme. AVAS ist berechtigt, verwirkte Vertragsstrafen gegen Zahlungsansprüche des Kunden gegen AVAS aufzurechnen. Im Falle eines wiederholten Verstoßes gegen Absatz 1 ist AVAS darüber hinaus berechtigt, das gesamte Vertragsverhältnis mit dem Kunden oder einzelne Dienste fristlos zu kündigen.
(5.) Im Falle einer Sperrung einer Servicerufnummer bleibt der Kunde dennoch verpflichtet, die vereinbarten Preise zu zahlen. Die Geltendmachung weiterer Schadensersatzforderungen bleibt AVAS vorbehalten. Der Kunde stellt AVAS von sämtlichen Kosten, Gebühren, Bußgeldern und Auslagen frei, die in Zusammenhang mit einem Verstoß gegen Absatz 1 gegenüber AVAS erhoben werden bzw. bei dieser zur Verfolgung des Missbrauchs entstehen. Sollten zu einer vom Kunden genutzten Servicerufnummer binnen einer Woche mehr als 10 Verbraucherbeschwerden (Brief, Fax oder E-Mail) eingehen, behält sich AVAS vor, für deren Bearbeitung eine Bearbeitungspauschale von einmalig Euro 380,00 in Rechnung zu stellen.
(6.) AVAS stellt dem Kunden den Arbeitsaufwand im Zusammenhang mit Gerichtsverfahren gegen die AVAS wegen der Nutzung von an den Kunden vergebene bzw. diesem direkt zugeteilten Servicerufnummern als Einmal-Pauschale pro Gerichtsverfahren in Rechnung. Für die Bearbeitung von Gerichtsverfahren im beträgt die Bearbeitungspauschale grundsätzlich Euro 400,00 je Gerichtsverfahren. Darüber hinaus behält sich AVAS jedoch vor, in Gerichtsverfahren, die in der Bearbeitung umfangreicher sind, dem Kunden eine höhere Bearbeitungspauschale von bis zu Euro 7.500 in Rechnung zu stellen.
(7.) AVAS ist berechtigt, die in den Absätzen 5 und 6 aufgeführten Kosten etc. bzw. Pauschalen gegen Zahlungsansprüche des Kunden gegen AVAS aufzurechnen.

§ 11 Servicequalität und Störungsbeseitigung

(1.) AVAS wird dem Kunden die Leistungen schnellstmöglich zur Verfügung stellen. Bereitstellungstermine und Lieferfristen gelten nur dann als verbindlich, falls diese dem Kunden in Textform als verbindlich bestätigt wurden. Als verbindlich vereinbarte Fristen und Termine verschieben sich bei einem von AVAS nicht zu vertretenden vorübergehenden und unvorhersehbaren Leistungshindernis um einen angemessenen Zeitraum.
(2.) AVAS gemeinsam mit einem Verbindungsnetzbetreiber sorgt im Rahmen der betrieblichen und technischen Möglichkeiten für den ordnungsgemäßen Betrieb seines Telekommunikationsnetzes. Soweit AVAS Vorleistungen anderer Netzbetreiber bezieht, kann auf die Qualität und die Verfügbarkeit dieser Netze kein Einfluss genommen und somit auch keinerlei Gewährleistung übernommen werden. Das Netz von AVAS hat eine mittlere Verfügbarkeit über 365 Tage von 97,5 %. Die Verfügbarkeit ist als Mittelwert aller den Kunden überlassenen Sprachanschlüssen zu bilden. Wartungs-, Installations- und Umbauzeiten bleiben bei der Berechnung außer Betracht.
(3.) Soweit Störungen auftreten, hat der Kunde diese unverzüglich an die bekannt gegebene Rufnummer oder Adresse von AVAS zu melden. Die Servicehotline ist unter der dem Kunden von AVAS bekannt gegebenen Rufnummer innerhalb der üblichen Geschäftszeiten zu erreichen.
(4.) Die Reaktionszeit bis zum Beginn der Störungsbeseitigung beträgt bei Störungen im Kommunikationsnetz von AVAS an Werktagen MO-DO in der Zeit von 9.00 Uhr bis 16.00 Uhr maximal 4 Stunden sowie FR in der Zeit von 9.00 Uhr bis 14.00 Uhr . Voraussetzung für die Störungsbeseitigung ist, dass Kunde seine Mitwirkungspflichten erfüllt. Der Kunde wird allgemein bei der Störungsanalyse in zumutbarem Umfang mitwirken. Der Kunde hat AVAS oder ihren Erfüllungsgehilfen insbesondere den ungehinderten Zugang zu Räumlichkeiten zu gewähren, in denen sich möglicherweise betroffene technische Einrichtungen befinden. Erfüllt der Kunde seine Mitwirkungspflichten nicht oder nicht vollständig, so werden die hieraus resultierenden verlängerten Ausfallzeiten bei der Anschlussverfügbarkeit und den Reaktionszeiten zugunsten von AVAS berücksichtigt.
(5.) Hat der Kunde die von ihm gemeldete Störung selbst zu vertreten, so sind die durch die Störungsbeseitigung entstandenen Kosten von ihm zu tragen. Die Störungsbeseitigung der an den Anschlüssen von AVAS angeschlossenen Endeinrichtungen obliegt ausschließlich dem Kunden.
(6.) Soweit AVAS die Nichteinhaltung von verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen zu vertreten hat, steht dem Kunden ein Rücktrittsrecht zu, wenn er erfolglos eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung gesetzt hat. Andere Ansprüche wegen Verzuges sind ausgeschlossen, soweit AVAS nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt oder eine zugesicherte Eigenschaft nicht erfüllt hat.

§ 12 Gewährleistung

(1.) AVAS gewährleistet die Erbringung ihrer Leistungen nach dem anerkannten und üblichen Stand der Technik und unter Einhaltung aller anwendbaren Sicherheitsvorschriften für den ordnungsgemäßen Betrieb des Telekommunikationsnetzes. Ansprüche auf Minderung oder Wandlung sind ausgeschlossen, sofern AVAS die Störung innerhalb des auf die Störungsmeldung folgenden Werktags beseitigt hat. Andere Ansprüche wegen Verzuges, insbesondere Rücktritt, sind ausgeschlossen, soweit AVAS nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat oder der Termin oder die Eigenschaft nicht zugesichert waren.
(2.) Dem Kunden ist bekannt, dass die Leistungen von AVAS nach Maßgabe der Bereitstellung und Verfügbarkeit von Netzen durch Teilnehmernetzbetreiber und/oder der von Dritten zur Verfügung gestellten Übertragungswege erbracht werden können. AVAS übernimmt daher keine Gewährleistung für die ständige Verfügbarkeit solcher Telekommunikationsnetze und Übertragungswege und damit für die jederzeitige Erbringung ihrer Leistungen. AVAS tritt jedoch die ihr, insoweit zustehenden Gewährleistungsansprüche gegen Dritte an Kunde ab, die diese Abtretung annimmt.
(3.) AVAS übernimmt keinerlei Gewährleistung oder Haftung für die reibungslose Abwicklung aller eingehenden Anrufe, wenn das Leistungsmerkmal "Anrufratenbegrenzung" (Zugehörigkeit "MABEZ") nicht ausdrücklich schriftlich zwischen den Parteien vereinbart worden ist. AVAS übernimmt keine Gewährleistung für die ständige Erreichbarkeit einer Rufnummer bei Netzüberlastung.
(4.) Ereignisse höherer Gewalt, die AVAS die vertragliche Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, berechtigen AVAS, die Erfüllung ihrer Verpflichtungen für die Dauer der Behinderung sowie einer angemessen Anlaufzeit hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung oder sonstige Umstände gleich, soweit sie unvorhersehbar, schwerwiegend und durch AVAS unverschuldet sind. AVAS wird den Kunden unverzüglich über den Eintritt eines solchen Ereignisses unterrichten, soweit dies nach den Umständen möglich und zumutbar ist.

§ 13 Haftung

(1.) Wird der Kunde von seinen eigenen Kunden wegen eines Vermögensschadens in Anspruch genommen und hat AVAS hierfür im Innenverhältnis ein zustehen, dann haftet AVAS gem. § 3 TKV höchstens bis zu einem Betrag von Euro 12.500 je Schadensfall pro Drittkunde. Gegenüber der Gesamtheit der Kunden des Kunden ist die Haftung auf zehn Millionen Euro je Schaden verursachendes Ereignis begrenzt. Übersteigen die Beträge, die mehreren Kunden aufgrund desselben Schaden verursachenden Ereignisses zu leisten sind, diese Höchstgrenze, so wird der Schadensersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatzansprüche zur Höchstgrenze steht. Die Haftungsbegrenzung entfällt, wenn der Schaden vorsätzlich verursacht wurde. Für alle anderen Vermögensschäden gilt, dass die Haftung von AVAS auf einen Betrag von Euro 12.500 je Schadensfall begrenzt ist.
(2.) Für andere Schäden haftet AVAS für sich und ihre Erfüllungsgehilfen, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur, falls eine wesentliche Vertragspflicht (so genannte Kardinalspflicht) schuldhaft in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise verletzt wurde oder der Schaden auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zurückzuführen ist. Erfolgt die schuldhafte Verletzung einer Kardinalspflicht nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich, ist die Haftung der Höhe nach auf solche vertragstypischen Schäden begrenzt, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vernünftigerweise vorhersehbar waren. Als vorhersehbarer Schaden wird ein Betrag in Höhe von Euro 12.500 angenommen.
(3.) Für Schäden, die auf einer fahrlässigen Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten beruhen, wird eine Haftung von AVAS für mittelbare Schäden und untypische Folgeschäden ausgeschlossen und im Übrigen der Höhe nach auf den vertragstypischen Durchschnittschaden, maximal jedoch auf Euro 10.000 pro Schaden verursachendem Ereignis begrenzt. (4.) Die Haftung von AVAS für zugesicherte Eigenschaften oder Personenschäden sowie nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben hiervon unberührt.
(5.) Der Kunde stellt AVAS von allen Ansprüchen Dritter während der Laufzeit des Vertrages und danach frei, welche diese aus der Inanspruchnahme von Leistungen des Kunden gegenüber AVAS geltend machen sollten, insbesondere wegen inhaltlicher Unrichtigkeit, Mangelhaftigkeit oder Rechtswidrigkeit der Leistungen oder wegen sonstiger Verstöße des Kunden gegen seine vertraglichen Verpflichtungen und/oder seine Verpflichtungen bezüglich der Anforderungen der Netzbetreiber. Der Kunde haftet für seine Unteranbieter.
(6.) Soweit die Haftung von AVAS wirksam ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Arbeitnehmer, der sonstigen Mitarbeiter, Organe, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von AVAS

§ 14 Laufzeit und Kündigung

(1.) Der Vertrag beginnt mit Freischaltung der Telefonmehrwertdienste durch AVAS und kann ordentlich von beiden Parteien mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt beiden Parteien unbenommen.
(2.) Ein wichtiger Grund im Sinne von Absatz 1 liegt insbesondere dann vor, wenn
• der Kunde wiederholt trotz Abmahnung gegen seine Verpflichtungen gemäß des "Kodex Deutschland für Telekommunikation und Medien" des DVTM e.V. oder eine Pflicht aus § 9 Absatz (1.) verstößt,
• AVAS innerhalb eines Monats mehr als fünfzig Verbraucherbeschwerden zu einer vom Kunden geschalteten Servicerufnummer erhält,
• gegen AVAS wiederholt Verwaltungsakte (Abschaltaufforderungen, Verbot der Rechnungslegung, Bußgelder etc.) ergingen, die Servicerufnummern des Kunden betrafen,
• der Kunde mit zwei monatlichen Zahlungen seiner Gebühren im Rückstand ist oder gegen ihn ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse die Eröffnung abgelehnt worden ist oder die Überschuldung droht,
• wenn die Partner der AVAS die mit AVAS abgeschlossenen Verträge für Dienste ihrerseits außerordentlich kündigen oder Dienste aufgrund regulierungs-, steuerbehördlicher oder gerichtlicher Maßnahmen untersagt werden oder untersagt zu werden drohen.
(3.) Sofern AVAS wichtigem Grund außerordentlich kündigt, ist AVAS zudem berechtigt, den ihr entstandenen Schaden vom Kunden ersetzt zu verlangen.
(4.) Unabhängig von diesem Rahmenvertrag können die einzelnen Schaltungsaufträge/ einzelne Servicerufnummern ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Textform.

§ 15 Datenschutz und Markennutzung

(1.) AVAS wird die jeweiligen gesetzlichen Datenschutzbestimmungen beachten. Bei der Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen gelten die Regelungen des TKG sowie des BDSG.
(2.) AVAS ist berechtigt, unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen Verbindungsdaten von Nutzern an Ermittlungsbehörden sowie den Nutzer selbst herauszugeben. Die Erteilung eines ungekürzten Einzelverbindungsnachweises ist für den Nutzer unter Angabe seiner Rechnungsnummer und Buchungskontonummer seines Teilnehmernetzbetreibers auf der Website der AVAS möglich.
(3.) AVAS und der Kunde sind für die Dauer des Vertragsverhältnisses berechtigt, die Markenzeichen bzw. Logos des jeweils anderen Vertragspartners im Rahmen der Erfüllung dieses Vertrages und auf diesen Zweck beschränkt zu verwenden. Die Vertragspartner räumen sich hierzu für die Laufzeit des Vertrages gegenseitig ein einfaches, nicht ausschließliches und nicht übertragbares Recht zur Nutzung der Markenzeichen und Logos ein. AVAS ist darüber hinaus berechtigt, den Kunden inklusive seines Markenzeichens oder Logos in die Referenzliste einzutragen und diese als ihre Referenzen zu veröffentlichen.

§ 16 Schlussbestimmungen

(1.) Sämtliche Erklärungen zu oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag sind in schriftlicher Form abzugeben. Mündliche Nebenabsprachen haben keinen Bestand. Abänderungen, Ergänzungen sowie die Aufhebung des Vertrages bedürfen ebenfalls der Schriftform.
(2.) Sollten eine oder mehrere der genannten Bedingungen aufgrund gesetzlicher Vorschriften unwirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit der restlichen Bedingungen davon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksam gewordenen Bedingungen durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg gleichkommende Bedingung zu ersetzen.
(3.) AVAS kann die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag auf ein nach § 15 AktG verbundenes Unternehmen übertragen. Der Kunde selbst kann die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag oder auch nur seinen Anspruch auf einzelne Leistungen hieraus an Dritte nur abtreten, wenn AVAS vorher schriftlich zustimmt. § 354 a HGB bleibt unberührt.
(4.) Es gilt deutsches Recht als vereinbart, wie es zwischen inländischen Parteien Anwendung findet. Köln ist Erfüllungsort und Gerichtsstand, wenn der Kunde Kaufmann ist, der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, er eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder er keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.

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