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AVAS Marketing + Consulting GmbH - Spezialist für Onlinedienste und Applikationen für das Internet und im Kommunikationsbereich.

Besondere Geschäftsbedingungen für den Service 0900 (Stand 01.11.2005)

Die , nachfolgend AVAS genannt, erbringt den Service 0900 für ihre Kunden auf der Grundlage der im Internet veröffentlichten Allgemeinen Geschäftsbedingungen, sofern nachfolgend nicht vorrangig etwas anderes bestimmt wird.

§ 1 Leistungsbestimmung - Erreichbarkeit aus dem Mobilfunk

(1.) AVAS ermöglicht dem Kunden mit dem Service 0900 das Angebot von entgeltpflichtigen Informationen, Unterhaltung oder anderen Inhalten (Mehrwertdiensten), welche die Anrufer aus den nationalen Netzen der Fest- und Mobilfunknetzbetreiber (Teilnehmernetzbetreiber) ebenso wie die Vermittlungsleistung von AVAS in Anspruch nehmen können. Die Vermittlungsleistung wird automatisch nach 60 Minuten beendet. AVAS übernimmt auf diese Weise die Vermittlung und den Transport der unter der dem Kunden zugeteilten 0900-Nummer eingehenden Anrufe zu dem von dem Kunden bestimmten Ziel (Audiotex-Plattform, Call-Center oder andere Zielrufnummer).
(2.) Das Diensteangebot erfolgt auf Basis der „Regelungen für die Zuteilung von Rufnummern für Premium-Rate-Dienste“. Für die Inhalte des Mehrwertdienstes (Content) gegenüber den Anrufern ist der Kunde verantwortlich. Der Inhalt selbst ist nicht Gegenstand des Vertragsverhältnisses zwischen AVAS und dem Kunden.
(3.) Die Zuteilung der 0900er Rufnummern durch die Bundesnetzagentur ist nicht Gegenstand dieses Vertrages. Die Leistungserbringung durch AVAS setzt voraus, dass der Kunde der AVAS vor Schaltung der Rufnummer den Zuteilungsbescheid per Fax zukommen lässt.
(4.) Die Erreichbarkeit aus dem Mobilfunk muss der Kunde separat beauftragen. Dazu stehen sog. Tarifcluster zur Verfügung. Die Einrichtung der Tarifcluster wird durch den Zusammenschaltungspartner der AVAS vorgenommen.

§ 2 Rechte und Pflichten des Kunden

(1.) Der Kunde wird AVAS den jeweiligen Endkundentarif der 0900er Rufnummer im Rahmen der gesetzlichen Grenzen benennen. AVAS schaltet zu Beginn der Verbindung eine kostenfreie netzseitige Preisansage entsprechend den gesetzlichen Vorgaben.
(2.) Das dem Kunden zustehende Entgelt (Anbietervergütung) richtet sich nach dem vom Kunden vorab festgelegten frei bestimmbaren Tarif, zu dem die Anrufer (Endkunden) die Rufnummer aus nationalen öffentlichen Festnetzen erreichen können bzw. nach dem vom Kunden gewählten Cluster für die Erreichbarkeit aus dem Mobilfunk.
(3.) Der Kunde kann bei AVAS gegen Entgelt kundenindividuelle Rechnungszeilen für die Endkundenrechnung der Deutsche Telekom AG (Produkt-IDs) beauftragen. Vom Kunden beauftragte, aber 3 Monate hintereinander nicht genutzte Produkt-IDs fallen automatisch an die AVAS zurück.

§ 3 Einziehungsermächtigung und Abrechnung der Anbietervergütung

(1.) Der Kunde erteilt AVAS im Hinblick auf die Forderungen gegen die Endkunden eine Einziehungsermächtigung, § 185 BGB analog. Die Parteien vereinbaren hierzu Folgendes:
• Der Kunde, soweit er nicht selbst der Diensteanbieter ist, sichert zu, zur Geltendmachung des Verbindungsentgelts beim Endkunden ermächtigt zu sein
• Soweit ein Endkunde das Verbindungsentgelt nicht über seinen Teilnehmernetzbetreiber bezahlt, wird die AVAS ermächtigt, diese Vergütung - auch in eigenem Namen - geltend zu machen und darf dazu alle notwendigen Maßnahmen treffen (Einziehungsermächtigung). Die Einziehungsermächtigung ist auf außergerichtliche Maßnahmen beschränkt. Eine Forderungsabtretung ist hiermit nicht verbunden.
(2.) AVAS zahlt die Anbietervergütung des Kunden aus, sobald die Forderungen gegenüber den Anrufern durch die Teilnehmernetzbetreiber eingezogen wurden und an AVAS ausgezahlt wurden. Für die Einhaltung dieser Zahlungsziele übernimmt AVAS keinerlei Gewähr. AVAS haftet ebenso nicht für die Akzeptanz der angelieferten Daten durch die Teilnehmernetzbetreiber.
(3.) Der Kunde trägt das Forderungsausfallrisiko. Dies gilt unabhängig davon, ob die Nichteinbringlichkeit der Forderung auf deren Nichtigkeit, mangelnder Zahlungsbereitschaft, mangelndem Zahlungsvermögen oder sonstigen Gründen, wie insbesondere auch betrügerischen Tätigkeiten, beruht. Besteht der begründete Verdacht (insb. bei Vorliegen einer Strafanzeige und/ oder einer Anordnung der Bundesnetzagentur), dass Verbindungsentgelte entgegen den geltenden zivil- und/ oder strafrechtlichen Vorschriften erlangt wurden, steht AVAS gegenüber dem Kunden ein Zurückbehaltungsrecht für die Auszahlung der Anbietervergütung zu. In diesen Fällen ist AVAS ferner berechtigt, weitere Inkassomaßnahmen stoppen zu lassen.
4.) AVAS bietet den Kunden im Bereich des Service 0900 ein Preis-Modell an.

§ 4 0900 Standard

(1.) Bei 0900 Standard erhält der Kunde innerhalb von 14 Tagen nach Geldeingang bei AVAS eine kundenindividuelle Abschlagszahlung auf seine Anbietervergütung. Der Differenzbetrag wird zunächst als Sicherheitseinbehalt zur Verrechnung mit den Rückbelastungen der einzelnen Teilnehmernetzbetreiber einbehalten. AVAS behält sich das Recht vor, die Höhe des Sicherheitseinbehalts jederzeit kundenindividuell anzupassen.
(2.) Die Rückbelastungen der einzelnen Teilnehmernetzbetreiber werden nicht mit dem Sicherheitseinbehalt verrechnet. Der Sicherheitseinbehalt wird nach 3 Monaten an den Kunden ausgeschüttet. Sollten die Rückbelastungen die Höhe des Sicherheitseinbehalts übersteigen, so wird die Unterdeckung von der nächstfolgenden Auszahlung der Anbietervergütung abgezogen oder gesondert in Rechnung gestellt.
(3.) Sofern sich ausnahmsweise die Rückbelastungen durch die die einzelnen Teilnehmernetzbetreiber nicht einem bestimmten Kunden zuordnen lassen, wird die Differenz nach dem prozentualen Anteil des Kunden am Gesamtbetrag der rückbelasteten Forderungen pro Rückbelastung im Bereich 0900 verteilt.
(4.) Nach gesonderter schriftlicher Vereinbarung mit AVAS erhöht sich der Abschlagsbetrag auf 100 % des eingezogenen Auszahlungsanspruchs, wenn der Kunde eine Bürgschaft stellt. Dazu stellt der Kunde eine selbstschuldnerische Bürgschaft auf erstes Anfordern einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse.
(5.) 0900 Standard kann in Kombination mit allen Modellen gemäß § 7 Abs.2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der AVAS betrieben werden.

§ 5 Reklamationsbearbeitung und Inkasso

(1.) Die Reklamationsbearbeitung und das Inkasso werden durch einen externen Clearing-Dienstleister vorgenommen. Der Umfang dieser Dienstleistung richtet sich nach dem mit dem Clearing-Dienstleister geschlossenen Vertrag und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deutschen Telekom AG für Fakturierung und Inkasso. Die Rechnungsstellung und der Ersteinzug der offenen Forderungen gegenüber den Anrufern erfolgen weiterhin durch die Teilnehmernetzbetreiber.
(2.) Reklamationen der Anrufer hinsichtlich der Abrechnung werden vom Clearing-Dienstleister bearbeitet. Zu diesem Zweck ist auf der Rechnung der Teilnehmernetzbetreiber für jede Dienstleistung eine von AVAS zugeteilte gebührenfreie 0800-Rufnummer in der Telefonrechnung angegeben. Im Falle der Nichtzahlung erfolgen Mahnungen durch den Clearing-Dienstleister im Namen von AVAS und deren Partner.

§ 6 Umsatzsteuer

(1.) Vorbehaltlich einer Neuregelung durch die Länderfinanzministerien gehen die Parteien davon aus, dass die Abrechnung gegenüber dem Anrufer (Nutzer) bezüglich der Umsatzsteuer unter den Erlass des Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen vom 05.03.1998 bzw. 19.07.1999 (Az.: 7100-188-V C 4) betreffend die umsatzsteuerrechtliche Abwicklung von Telekommunikationsdienstleistungen im Interconnection-Verfahren fällt.
(2.) Dies hat zur Folge, dass die Fakturierungspartner, die gegenüber dem Anrufer (Nutzer) abrechnen, die Umsatzsteuer auf die in eigenem Namen fakturierten Beträge schulden und berechtigt sind, die von AVAS in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als abzugsfähige Vorsteuer zu behandeln.
(3.) Sollte den Fakturierungspartnern oder AVAS der Vorsteuerabzug versagt werden, weil die Leistungen vom Kunden an den Anrufer (Nutzer) und nicht an AVAS oder die Parteien erbracht würden, ist der Kunde verpflichtet, AVAS die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer gemäß § 238 AO zuzüglich anfallender Zinsen in Höhe von 6 % p.a. zu erstatten.

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